Mit Freibrief zum Klauen
Der junge Mann, der hier vor ein paar Wochen Kaffee und Flohsamenschalen zu klauen versucht hatte, war übrigens in Berlin gemeldet. Von der dortigen Staatsanwaltschaft kam nun Post.
Noch einmal zur Erinnerung, das hier war sein Einklauf:

Zwei nicht lebensnotwendige Artikel im Gesamtwert von rund 15 Euro.
Die Antwort der Staatsanwaltschaft sah so aus:

Wenn man die Grenze noch Höher legen würde, könnte man die Gerichte noch weiter entlasten. Man könnte die Grenze ja bei 950 Euro setzen, dann hat man die selbe Situation wie beim "Petty Theft" in Kalifornien, wo Diebstähle unter der Grenze von 950 $ nur noch als Bagatelle und nicht als Straftat verbucht werden.
Ich habe dafür kein Verständnis, wirklich nicht. Diese Antwort von einer Staatsanwaltschaft kommt doch dem Freibrief für Diebstahl gleich.
Noch einmal zur Erinnerung, das hier war sein Einklauf:

Zwei nicht lebensnotwendige Artikel im Gesamtwert von rund 15 Euro.
Die Antwort der Staatsanwaltschaft sah so aus:

Wenn man die Grenze noch Höher legen würde, könnte man die Gerichte noch weiter entlasten. Man könnte die Grenze ja bei 950 Euro setzen, dann hat man die selbe Situation wie beim "Petty Theft" in Kalifornien, wo Diebstähle unter der Grenze von 950 $ nur noch als Bagatelle und nicht als Straftat verbucht werden.
Ich habe dafür kein Verständnis, wirklich nicht. Diese Antwort von einer Staatsanwaltschaft kommt doch dem Freibrief für Diebstahl gleich.
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Kommentare
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someone am :
eigentlichegal am :
nicht der andere am :
bli am :
Georg am :
Michael P. am :
Georg am :
So bei der Bundeszentrale für Politische Bildung nachzulesen
https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/das-junge-politik-lexikon/321157/staat/
Also sollte Herr Harste mit seinem Tesla mal zu diesem Staatsanwalt fahren und ihm erklären wer sein Vorgesetzter ist
bartdude am :
JP95 am :
Ich war selbst mal Gegenstand von Ermittlungen, weil ich das Pech hatte an 2 Frauen zu kommen die beide die Polizei belogen hatten. In der Ermittlungsakte vom 2 Verfahren (2. lügende Frau) wurde explizt auf das andere Verfahren verwiesen mit Seitenanzahl in einem "Tagebuch" bei der Polizei.
Demnach müssten im Tagebuch deines Ladendiebs ja alle Vergehen zu finden sein und irgendwann wird er dann auch richtig bestraft.
Jodelschnepfe am :
Filialkasper am :
Andi am :
Insofern ist es nicht sehr unterschiedlich zur deutschen Regelung.
nold am :
Bei Jugendlichen ist es so, dass es eine Eskalationsstufe gibt:
1) Verwarnung und Einstellung durch die StA (45 I JGG)
2) Verwarnung und Einstellung durch die StA (45 II JGG) nach Durchführung erzieherischer Maßnahmen
3) Einstellung durch das Gericht (47 JGG) gegen Auflagen/Weisungen
4) Urteil durch das Jugendgericht
Wie schnell das eskaliert, handhaben Gerichte unterschiedlich. In Bremen kann man auch 4 bis 5 45 I Einstellungen fangen, bevor es Mal weiter geht. In Niedersachsen geht es eher zügig und bei der Dritten Tat steht der Tatverdächtige vorm Richter.
Da deine meisten Täter über 21 sind:
Die erste magische Grenze ist hier die Geringwertigkeit. Die ist nicht gesetzlich definiert. In Niedersachsen liegt sie zum Beispiel bei 25 €. In Hamburg bei 50 €. Die Taten unter der Grenze können nur verfolgt werden, wenn entweder du einen Strafantrag gestellt hast oder die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Aber auch wenn du einen Antrag gestellt hast kann nach 153, oder 153a (letzteres mit Auflage) von der Verfolgung abgesehen werden, wenn die Schuld gering ist und es am öffentlichen Interesse für die Verfolgung fehlt. Das kann dann der Fall sein, wenn es auch um einen Ersttäter und/oder einen wirklich geringen Schaden handelt. Unabhängig davon, ob es eine geringwertige Sache oder nicht ist kann der Diebstahl (nach Erwachsenenstrafrecht) mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft werden.
Das nächste Level ist das Regelbeispiel des besonders schweren Fall des Diebstahl (243 StGB). Das ist zum Beispiel der Fall, wenn gewerbsmäßig gestohlen wird. Hier drüber Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 10 Jahren.
Das nächste Level ist dann die Qualifikation des 244 StGB. Wer bei einem Diebstahl auch nur einen gefährlichen Gegenstand dabei hat wird mir Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren bestraft.
Nächste Stufe ist dann jetzt das Verbrechen: wer nach den Diebstahl Gewalt an wendet oder mit dieser droht kann zu einer Freiheitsstrafe zwischen 1 und 15 Jahren verurteilt werden (räuberischer Diebstahl). (255 StGB)
Wer bei seinen räuberischen Diebstahl auch nur griffbereit einen gefährlichen Gegenstand dabei hat bekommt Freiheitsstrafe zwischen 3 und 15 Jahren (250 I StGB). Schwerer Fall des räuberischen Diebstahls.
Und wer ihn benutzt, in dem er ihn aus der Tasche holt, kriegt eine Freiheitsstrafe zwischen 5 und 15 Jahren (250 StGB). Besonders schwerer Fall des räuberischen Diebstahls.
Da gibt es noch minderschwere Fälle, speziell bei Ersttätern können die zum Zuge kommen, die lasse ich hier Mal weg.
Du hast leider das Pech, dass dein Laden in Bremen ist. In Niedersachsen ist man da schärfer. Und in Bayern drehen die komplett am Rad. Vielleicht könntest du Mal deinen Vertreter in der Bremer Bürgerschaft schreiben und ihn dafür sensibilisieren, dass da was getan wird. Wobei die Staatsanwaltschaft in Bremen wohl nach Medienberichten gar nicht die Kapazitäten hat, "Bagatellen" anzuklagen, da die sonst ihr Pensum nicht in den Griff bekommen. Es ist bei Amtsanwaltschaften nicht unüblich, dass da ein Sachbearbeiter mehr als 100 neue Verfahren im Monat kriegt. Wenn man berücksichtigt, dass der auch 1 bis 2 Tage die Woche bei Gericht ist kann man sich ausrechnen, warum da nichts passiert. Auch hier braucht es mehr Personal.
Und ein großes Problem bei solchen Bagatellen ist vor allem, wenn der Täter keinen festen Wohnsitz hat. Ohne kann ihm keine Anklage zugestellt werden und er kann waren, bis das Verfahren verjährt. Man kommt nur mit einem Haftbefehl an ihn ran, den man in Bremen für 15 € aber eher nicht kriegt. Es gibt auch die Möglichkeit, den Täter zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten zu verpflichten, das lässt sich in der Praxis aber oft schwer umsetzen.
Jodelschnepfe am :
Ich persönlich würde trotzdem immer noch das jeweils zuständige Jugendamt über so ein Fehlverhalten eines minderjährigen Menschen informieren.
l0wside am :
Da passiert schlicht gar nichts. Privatklage ist auch nicht möglich, §374 StPO. Einen Eintrag im Führungszeugnis gibt es auch nicht.
Ich kann Björns Frust verstehen. Bei Hausfriedensbruch wäre eine Privatklage zwar möglich, aber erst nach einem so genannten Sühneversuch. Wie der aussehen soll, ist mir schleierhaft.
l0wside am :
Da passiert schlicht gar nichts. Privatklage ist auch nicht möglich, §374 StPO. Einen Eintrag im Führungszeugnis gibt es auch nicht.
Ich kann Björns Frust verstehen. Bei Hausfriedensbruch wäre eine Privatklage zwar möglich, aber erst nach einem so genannten Sühneversuch. Wie der aussehen soll, ist mir schleierhaft.
aufrechtgehn am :
Es ist natürlich auch nicht okay, Einzelhändler wie Björn mit den Folgen alleine zu lassen.
Der Staat müsste hier einfach viel mehr investierten, in die Suchtprävention, in die Armutsverhinderung, und die Opferentschädigung.
(Drogenkranke) Ladendiebe in den Knast zu stecken, wo sie dann noch mehr Schulden anhäufen und ggf. den Einstieg in die "richtige" kriminelle Laufbahn finden, löst hingegen kein einziges Problem, auch nicht für Björn.