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Fragwürdige Schilder an einem Leergutautomaten

Henning, der mir einst auch dieses SPAR-Markt-Foto gesendet hatte, schickte mir in der selben E-Mail auch dieses Bild von einem Leergutautomaten in einem Supermarkt in München. Da die Zusendung von 2019 (!) war, könnte es natürlich sein, dass besagter Leergutautomat überhaupt schon gar nicht mehr existiert.

Auch wenn das Foto so lange hier unbeachtet herumgammelte, möchte ich es auf jeden Fall doch noch hier verewigen – einfach nur zum Schmunzeln oder auch für eine wilde Diskussion.

Das mit dem Müll vor dem Automaten lässt sich sicherlich mit einem entsprechenden Behältnis regeln, bei uns funktioniert das ja auch meistens, aber das linke Schild ist schon hart grenzwertig, wenn nicht sogar grenzüberschreitend. Das schreit doch förmlich nach viel Stress mit denjenigen, die viel Leergut haben. Ich vermute, dass auf diese Weise Flaschensammler davon abgehalten werden sollen, den Automaten immer wieder für längere Zeit zu blockieren. Genauso vermute ich, dass Flaschensammler dann einfach immer nach 15 Flaschen einen Bon ziehen und fröhlich weitermachen. Nee, nicht gut. Wir haben zwar auch immer wieder Kummer mit Leuten, die seeehr viel Leergut abgeben, aber mit so einem Hinweis macht man sich keine Freunde, glaube ich.

(Wie gesagt, das ist sechs Jahre her, kann natürlich sein, dass die Situation dort vor Ort inzwischen eine gänzlich andere ist …)


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Kommentare

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Nobody am :

„Darüber hinaus eingeworfene Flaschen werden nicht ausbezahlt“

Den Versuch will ich sehen, DAS wäre der Moment wo ich die Polizei rufe und Anzeige erstatte. Sie sind gesetzlich verpflichtet das Zeug zurück zu nehmen, ganz ohne wenn und aber.

Stroldi am :

Da packste aber direkt ne richtige Keule aus, doo!
Wenn du erstmal richtig los legst!
Da rappelts aber gewaltig!

Nobody am :

Das bezog sich sicher nicht auf ne Keule, das bezog sich eher darauf das man den Spieß umdreht und der Ladeninhaber auf der Beklagten Seite des Formulars steht ;-)

Jodelschnepfe am :

Bei Mehrweg gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. Wenn überhaupt gelten die Paragraphen 145 - 157 des BGB. Der Händler könnte bei der Rücknahme von Flaschen und sog. „Rahmen” sogar den alten Kassenbon als Kaufnachweis verlangen.

Jan Franck am :

Interessant, dass die Rege explizit von Mehrwegflaschen ist.

Die machen vermutlich mehr Arbeit - bleiben auf dem Flaschentisch, müssen wegsortiert werden, während Einwegflaschen in den Cruncher kommen.

Dennoch seltsames Schild.

Georg am :

Im feindlichen Ausland ist eben alles anders und merkwürdig

Anonym am :

Herr Georg, Ihr nächster planmäßiger Freigang wurde wegen mangelhaftem Sozialverhalten von der Anstaltsleitung gestrichen.

Anonym am :

Ich konnte solche abstrusen Dinge hier im Süden der Republik in den letzten 15 Jahren noch nicht beobachten.

Wahrscheinlich ist die Drohung der Mengenbegrenzung wirklich als verzweifelter Versuch gegen Flaschensammler vorzugehen. Denn es gibt sonst keine rechtliche Handhabe außer Hausverboten.

nicht der andere am :

Wäre das Foto nicht geradezu antiquarisch, könnte es Shitstorm, Streisand-Effekt und juristischer Widerlegung dienen. Unter des Dreistelligen gibt's üherhaupt gar keine Begrenzungsmöglichkeit. Hier entspricht's ja nichtmal dem Inhalt eines einzigen Bierkastens, was ja fraglos und auch in mehrfacher Zahl verkauft wird und ebenso auf einmal auch angenommen werden muss.

Mit "maximal [von] - [bis]" macht sich der Laden auch noch umgehend selbst lächerlich. Wattenu? Maximal 15 für Stammkunden, maximal 10 für Flaschensammler? Allerallermaximalstens könnten die nach X Flaschen den Automaten einen Bon ausstellen lassen und zwecks impliziter Vergrämung die Maschine danach für Zeit Y in den Pausenmodus gehen lassen.

Aber ein produzierter Bon ist auszuzahlen, sonst macht man sich strafbar wegen Unterschlagung - übrigens auch sowohl schon der Versuch, wie auch die Beihilfe.

Diesem Geschäftsinhaber wünscht man ja, daß er selbst seitens Amt, Bank oder Kunschaft an die anmaßend kurze Leine genommen worden würde. Aber vielleicht hat ihn seine Arroganz vielleicht zwischenzeitlich bereits um seinen Laden gebracht.

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