Frico-Käsedieb
Ein Mann mit Rucksack löste an der Kasse, nachdem er seine Leergutbons eingelöst hatte, den Alarm der Warensicherungsanlage aus. Mein Kassierer begutachte grob den Rucksack, aber da ihm von dem Mann nur ein augenscheinlich leeres Fach gezeigt wurde, blieb das Diebesgut unentdeckt. Da der Alarm weiterhin ertönte, rief eine Kollegin, die auch gerade in der Nähe der Kasse war, telefonisch um Hilfe. Diese Gelegenheit nutze der Mann, um loszusprinten.
Weg war er und mit ihm etliche (vermutlich 13, so weit auf dem Video erkennbar) Stücke Friko-Käse im Verkaufswert in Höhe von 64,87 €. Unseres Wissens nach bringen sie Ihm dann alle zusammen 6,50 € in irgendeinem der Diebesgut-ankaufenden Kioske hier in der Stadt. Dass diese Infrastruktur vorhanden ist und so gut funktioniert ist ein Armutszeugnis für Bremen. Jeder einzelne dieser Läden gehört dauerhaft geschlossen.
Weg war er und mit ihm etliche (vermutlich 13, so weit auf dem Video erkennbar) Stücke Friko-Käse im Verkaufswert in Höhe von 64,87 €. Unseres Wissens nach bringen sie Ihm dann alle zusammen 6,50 € in irgendeinem der Diebesgut-ankaufenden Kioske hier in der Stadt. Dass diese Infrastruktur vorhanden ist und so gut funktioniert ist ein Armutszeugnis für Bremen. Jeder einzelne dieser Läden gehört dauerhaft geschlossen.
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Kommentare
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Zeddi am :
Weil die Wirkung viel größer ist als Junkies denen eh alles egal ist im bestenfall böse Worte zu geben (Und ja ich finde die fehlende Bestrafung da auch genauso bescheiden wie du, bei all meiner Begeisterung für eher Soziale fragen)
Und dazu hat man da auch viel bessere Ansätze wenn man das gut durchdenkt die soweit ich weiß auch rechtskonform sind.
(Fake Verkäufe, Airtags usw - müssten aber die Ermittlungsbehörden machen - ich vermute (!) fast das das kein so großes Thema ist)
Anonym am :
KI:
„Strafmaß: Das Grunddelikt sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vor (§ 259 Abs. 1 StGB). Handelt der Täter gewerbsmäßig, beträgt der Strafrahmen 6 Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe (§ 260 StGB).
Geringwertigkeit (§ 259 Abs. 2 i. V. m. § 248a StGB): Liegt der Wert der Waren unter der Rechtsprechungsgrenze von ca. 50 € (Geringwertigkeit), wird die Tat grundsätzlich nur auf Strafantrag des Geschädigten verfolgt, es sei denn, die Staatsanwaltschaft bejaht ein besonderes öffentliches Interesse.
Juristische Praxis
In der Praxis wird strikt nach der Dimension des Falls unterschieden:
Kleinfälle / Bagatellbereich: Handelt es sich um einzelne Lebensmittel im Niederwertbereich (z. B. Weiterverkauf einzelner Supermarktartikel), stellen Staatsanwaltschaften die Ermittlungsverfahren mangels öffentlichem Interesse oder wegen Geringfügigkeit häufig nach §§ 153, 153a StPO ein.
Gewerbsmäßiger Handel: Werden gestohlene Lebensmittel in größerem Umfang weiterverkauft (z. B. Palettenware, Markenkaffee, hochpreisiger Alkohol oder Fleisch an Gastronomiebetriebe oder Kioske), greift der Qualifikationstatbestand der gewerbsmäßigen Hehlerei. Diese Fälle werden konsequent angeklagt.
In der Ermittlungspraxis ergeben sich jedoch Unterschiede:
Bei Gelegenheitsfällen im Cent- oder niedrigen Euro-Bereich scheitern Ermittlungen oft an fehlenden Beweisen (Eigentumsnachweis bei verpackten Standard-Lebensmitteln kaum möglich) und geringer Priorisierung im Ermittlungsalltag.
Bei Hinweisen auf systematische Abnahmekanäle (z. B. Hehlerei über Kleingewerbe oder Online-Marktplätze) führt die Polizei gezielte Durchsuchungen und Testkäufe durch.“
nicht der andere am :
Wie Al Capone und andere letztlich steuerlich belangt wurden, müssten das die Staatsanwaltschaften auch bei kleinkriminellen Wiederholungstätern praktizieren. Fälle erstmal sammeln und bei zusammengekommener Gewerbsmäüßigkeit vor Gericht ziehen.
Bei den Kiosken würde schon eine Prüfung von Beständen, Einkaufsnachweisen und Buchungen helfen.
Mark am :